Sicherheitsverwahrung
Derzeit diskutiert Deutschland über die Sicherheitsverwahrung (die polizeiliche "Rund-um-die-Uhr-Bewachung" eines ehemaligen Sexualverbrechers in Heinsberg ist gerade gestern für
rechtmäßig erklärt worden). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hingegen hält deutsches Sicherheitsverwahrungsrecht für
unvereinbar mit der Menschenrechtscharta.
Da werden die richtig dicken Kaliber diskutiert. Und man weiß auch nicht so genau, was man eigentlich meinen soll.
Dann aber gibt es auch so was:
...Das Essener Landgericht hat einen 62-Jährigen, der einen großen Teil seines Lebens mit Drogenhandel finanziert hat, zu sechseinhalb Jahren Haft und Sicherungsverwahrung verurteilt. Er will in Revision gehen
Fast schon als Berufsverbrecher sieht Psychiater Dr. Sven Kutscher den 62-jährigen Ewald N., der einen großen Teil seines Lebens mit Rauschgifthandel finanzierte. Jetzt gab es die Quittung für den Altenessener: Die XVII. Strafkammer des Landgerichtes ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (SV) an und verhängte außerdem sechseinhalb Jahre Haft wegen seines schwunghaften Handels mit Marihuana. In fünf Fällen hat er im Zeitraum Mai bis Juli vergangenen Jahres die Droge im Kilobereich aus den Niederlanden bekommen oder selbst abgeholt haben.
(Quelle: Der Westen)
In der Tat kann das Essener Landgericht sich dazu auf das Strafgesetz beziehen:
Zu den Straftaten, die bei einer wiederholten Verurteilung auch eine Sicherheitsverwahrung in Betracht kommen lassen, gehört gemäß
§ 66 StGB auch die wiederholte Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz.
Sicherheitsverwahrung wegen wiederholtem Marihuana-Dealen auf der einen Seite - auf der anderen Seite keine Sicherheitsverwahrung trotz wiederholter Vergewaltigung und trotz schlechter Zukunftsprognose!
Da hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wohl zu Recht das deutsche Sicherheitsverwahrungsrecht mit einem dicken Fragezeichen versehen.
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