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Am Montag trafen sich in der Landtagsverwaltung zwei Juristen und diskutierten über den Fortbestand der Regierung. ... Normalerweise werden in Fragen über den Fortbestand einer Regierung Professoren herangezogen, die über Wochen teure Gutachten erstellen, die dann mit weiteren Gegengutachten verglichen werden. In Düsseldorf entschieden keine Professoren, sondern zwei Juristen, die sich in ihrer Freizeit gerne im Kreistag engagieren und ansonsten wenig aufgefallen sind.Der studierte Jurist liest es und wundert sich. Die Einzelheiten der Haushaltsgesetzgebung (z.B. wie viele Lesungen nötig sind) stehen normaler Weise nicht in einer Landesverfassung.
Hans-Josef Thesling hatte am Montag die Idee, doch mal nachzuprüfen, ob der Haushalt, wenn er in zweiter Lesung scheitert, nicht auch in Gänze gescheitert ist. Referatsleiter Olaf Schade fertigte einen kleinen Vermerk an, und keine 48 Stunden später war die Regierung am Ende. ...
Der Satz, der die Regierung sprengte, lautet: 'Wegen der Besonderheiten des Haushaltsplans kann die Ablehnung eines Einzelplans in der zweiten Lesung zum Scheitern des Haushalts führen, die in der dritten Lesung durch den Landtag nicht mehr korrigiert werden kann.' Zwar sieht die Geschäftsordnung des Landtags drei Lesungen für den Haushalt vor. Doch in die letzte Abstimmungsetappe - so die Logik des Vermerks - gelangt nur, was zuvor bereits beschlossen wurde. Ein Einzelplan - hier ging es um den Etat des Innenministeriums -, der in der zweiten Lesung abgelehnt werde, könne am Ende nicht wiederbelebt werden. Und ohne den Einzelplan gebe es eben keinen beschlussfähigen Gesamthaushalt; wird ein einzelner Baustein herausgebrochen, dann stürzt das gesamte Gebäude ein.
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(Quelle:S. 5 der Papierausgabe der Süddeutschen Zeitung online)
Art. 77 GGFertig ist das Gesetz: Der Bundestag beschließt, der Bundesrat kann was dazu sagen, und der Bundespräsident unterschreibt irgendwann am Ende.
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(Quelle: Art 77 GG Gesetze im Internet)
Artikel 66Der Landtag beschließt ein Gesetz. Punkt.
Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen.
(Quelle: Art. 66 Landesverfassung)
(1) Gesetzentwürfe und Staatsverträge werden in zwei Lesungen beraten, alle anderen Beratungsgegenstände sollen unbeschadet der nach § 79 möglichen Ausnahmen in einer Beratung erledigt werden.Wohlgemerkt: Das ist die Geschäftsordnung. Dass man sich nicht so streng an die Geschäftsordnung halten muss, zeigt auch § 107 Geschäftsordnung:
(2) Gesetzentwürfe zur Änderung der Verfassung (Artikel 69 Landesverfassung), zum Haushaltsgesetz, Gemeindefinanzierungsgesetz sowie zu Nachträgen hierzu, werden in drei Lesungen beraten. Im Übrigen findet eine dritte Lesung statt auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags (§ 73 Absatz 1).
(3) Die Abstimmung über Haushaltsvorlagen der Landesregierung ist erst zulässig, wenn ihre Beratung im Haushalts- und Finanzausschuss abgeschlossen ist.
(Quelle: Geschäftsordnung des Landtags)
Abweichungen von den Vorschriften der Geschäftsordnung sind unzulässig, wenn nach Feststellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten mindestens fünf Mitglieder des Landtags widersprechen.Wenn niemand protestiert, kann man es auch ganz anders machen als in der Geschäftsordnung vorgeschrieben.
(Quelle: Geschäftsordnung des Landtags)
Artikel 35Erschreckend allerdings ist etwas anderes:
(1) Der Landtag kann sich durch eigenen Beschluß auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.
(Quelle: Art. 35 Landesverfassung)
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