Freitag, 26. August 2005
Pilot-Projekt Bahn und e-Ticket
Gestern in der Regionalbahn von Bonn nach Köln:
    Exkurs:
    Das Ding hat auch einen netten Namen (so was wie "Rhein-Wupper-Bahn"), der aber bei dieser Geschichte nichts zur Sache tut.


    Nur zur Illustration: so ein Zug war das - das Bild selbst stammt von Florian Derwarf bei bahnbilder.de.


    Exkurs-Ende
Der Zug war richtig voll - Feierabend! Die Fahrscheine kontrolliert eine äußerlich wie innerlich sehr blonde Schaffnerin in dem sehr vollen Zug. Mit der ec-Karte des Autors, auf der das Jobticket gespeichert ist, kann sie auf Anhieb nichts anfangen.
    Exkurs 2:
      "...Eine Besonderheit gilt für JobTicket-Kunden aus Bonn: Im Rahmen eines Pilotversuches der Stadtwerke Bonn (SWB) ist es möglich, das JobTicket auch auf den Geldkartenchip etwa der ec-Karte oder auf unpersönlichen Geldkarten wie der BonnCard zu speichern....
      Für Fahrausweiskontrollen werden die Prüfer künftig mit einem Lesegerät ausgestattet, das erkennt, ob die Chipkarte ein gültiges Ticket enthält. Dabei werden nur die für die Gültigkeit des Tickets relevanten Daten wie zum Beispiel die zeitliche Gültigkeit der Chipkarte, der Name des Inhabers und der Geltungsbereich angezeigt. Persönliche Daten oder Ticketdaten werden aber nicht im Prüfgerät gespeichert.(Quelle: Pressemitteilung VRS vom 20.3.2003)
    Exkurs-Ende.
Die Schaffnerin holt einen Kartenleser, der in einer Schutzhülle steckt. Nach dem Einstecken der Karte piepst das Gerät mehrfach verzweifelt. Dann erklärt das Blondchen, auf dem Chip der ec-Karte sei kein Jobticket drauf. Sie stellt ein "erhöhtes Beförderungsentgeld" über 40 Euro (in Anlage ein Überweisungsvordruck) aus. Der Autor möge doch das Ticket am Bahnhof kontrollieren lassen. Dann müsse er auch nicht bezahlen.

Diese Prozedur dauert ca. 10 Minuten (von Brühl bis Köln Süd).

Im Reisezentrum im Bahnhof Köln die Karte kontrollieren zu lassen, ist eigentlich einfach, daaauuuuert aber. Und man muss es den freundlichen Herren am Service-Päunt (früher hieß das wohl mal "Auskunft") lassen: sie sind freundlich. Sie wissen zwar auch nicht, wo man so eine Karte einlesen kann, aber sie sind freundlich und schicken einen in das Reisezentrum: "da kann man auf jeden Fall bezahlen!" Toll.

Die Schlange ist so ca. 10 Leute lang, die 4 Schalter, der die Schlange zugeordnet ist, haben in 15 Minuten gerade 2 (zwei!) Leute abgefertigt. Den ersten Versuch bricht der Autor daher nach 15 Minuten ergebnislos ab, weil der Termin, dessentwegen er nach Köln gefahren war, ansteht.

Um 19:20 Uhr (also nach dem Termin) ist die Schlange im Reisezentrum Köln 8 Leute lang, aber es sind auch nur noch 2 der vier Schalter geöffnet. Also waaaartet der Autor dann 40 Minuten, bis er sein Anliegen vortragen kann.

Der Reisezentrum-Service-Operator (oder wie auch immer die Schalterbeamten heute heißen) steckt die Karte in einen Kartenleser (er hat einen!) und stellt fest:
"Aber da ist doch das Jobticket drauf!" - Mit vorwurfsvollem Unterton "Wieso kommen Sie überhaupt?" - vielleicht meint er auch "Wieso hat das bei der Kontrolle im Zug nicht geklappt?": diese Untertöne sind manchmal nicht einfach zu unterscheiden.

Er notiert auf dem Wisch über das erhöhte Beförderungsentgelt, dass das elektronische Ticket in Ordnung sei. Er legt es zu einem Stapel und verschwindet in den Kulissen, um das e-Ticket noch mal an einem anderen Gerät zu prüfen. Nach ca. 3 Minuten (= gefühlte 10 Minuten) erscheint er wieder, erklärt, dass auch da alles in Ordnung sei und wünscht einen schönen Abend.

Zahlen muss der Autor nichts - nur hat er etwa 55 Minuten in der Schlange des Reisezentrums gestanden, für nichts und wieder nichts. Kein Wunder, dass die Bahn auf keinen grünen Zweig kommt.

Soviel zu einem 2 Jahre alten Pilotprojekt ...

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Donnerstag, 25. August 2005
Vertrauensurteil
Nun ist die Entscheidung aus Karlsruhe verkündet:
Das Ergebnis
    "...Ein zweckwidriger Gebrauch der Vertrauensfrage, um zur Auflösung des Deutschen Bundestages und zu einer vorgezogenen Neuwahl zu gelangen, lässt sich nicht feststellen. ..." (Quelle: Pressemitteilung bei www.bundesverfassungsgericht.de)
Nicht ganz das, was gestern hier vermutet wurde. Aber ähnlich und natürlich "edler" formuliert. "Ein zweckwidriger Gebrauch der Vertrauensfrage ... lässt sich nicht feststellen". Das hat aber auch etwas Geschmäckle. Sozusagen ein Freispruch mangels Beweises.
Aus der "Begründung"
Warum aber dann kein knackiges "So nicht!"??? Bescheidenheit des Gerichts könnte man es nennen.
    "... Die drei Verfassungsorgane – der Bundeskanzler, der Deutsche Bundestag und der Bundespräsident – haben es jeweils in der Hand, die Auflösung nach ihrer freien politischen Einschätzung zu verhindern.... (Quelle: Pressemitteilung bei www.bundesverfassungsgericht.de)
Diesen (hochmögenden) Verfassungsorganen will das Bundesverfassungsgericht offensichtlich nur unter engen Voraussetzungen in den Arm fallen. Das klingt dann doch sehr ähnlich wie das, was der Autor gestern dazu in die Tasten tippte.
    "...Weil es aber der Bundeskanzler und der Bundespräsident sind, die das gemacht haben, lassen wir es ihnen noch mal durchgehen ... (Quelle: Koriander )"
Bemerkenswert dabei die unten fett dargestellte Passage im Sondervotum von Frau Lübbe-Wolff in der Pressemitteilung:
    "Die Richterin Lübbe-Wolff stimmt der Entscheidung im Ergebnis zu, wendet sich aber gegen die zugrunde gelegte Auslegung des Art. 68 GG, mit der
    das Gericht eine bloße Kontrollfassade aufgebaut habe.

    ... Ein Tatbestandsmerkmal [gemeint: das (fehlende) Vertrauen einer Parlamentsmehrheit], das man mit dem Verweis auf Verborgenes und seiner Natur nach vor Gericht nicht Darstellbares belegen könne, führe nur noch eine juristische Scheinexistenz.

    ... Die Auslegung, nach Art. 68 GG genüge es nicht, dass der Antrag des Bundeskanzlers keine Kanzlermehrheit finde, drohe ... solche Inszenierungen gerade hervorzurufen und erzeuge systematisch jedenfalls den Eindruck verfassungswidriger Inszenierung. Den Stabilitätsinteressen, auf die das Gericht sich für diese Auslegung berufe, sei das abträglicher als jede vorgezogene Neuwahl.

    Das Recht befördere [gemeint ist: bei dieser Auslegung] nicht gute Ordnung, sondern Simulation oder sogar die Herbeiführung gerade dessen, was vermieden werden soll, wenn es Forderungen aufstelle, gegen deren Umgehung oder scheinhafte oder herbeiinszenierte Erfüllung es nichts aufzubieten habe. ..." (Quelle: Pressemitteilung bei www.bundesverfassungsgericht.de)
Im Ergebnis also erscheint auch Schröders Vertrauensfrage also als eine gute, d.h. gelungene Inszenierung und das Bundesverfassungsgericht klatscht Beifall inszeniert einen weiteren Akt, anstatt die Show vom Spielplan abzusetzen.

Ein unangenehmer Gedanke: Wie schlecht muss die Politik denn noch werden, damit die Inszenierung abgesetzt wird?

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Mittwoch, 24. August 2005
Wahl und Verfassung
Man lernt doch immer wieder dazu; heute gab es drei Lernerfahrungen - an einem Tag:
1. Erst- und Zweitstimme:
    § 6 Abs. 1 Satz 1 Bundeswahlgesetz:
    Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt.
Das überrascht nicht besonders, sondern ist einfach die Beschreibung eines typischen Wahlvorgangs. Aber der Text geht weiter (Hervorhebungen stammen vom Autor):
    § 6 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz:
    Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Abs. 3 oder von einer Partei, für die in dem betreffenden Lande keine Landesliste zugelassen ist, vorgeschlagen ist.... (Quelle: Juris)
Das ist wohl nicht allzu bekannt:
Im Klartext: Wer bei der Bundestagswahl Erst- und Zweitstimme unterschiedlichen Parteien gibt (Stimmensplitting), bei dem wird entweder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme gezählt. Taktische Spielchen wie
    "Partei X mag ich nicht, aber Kandidat Y (obwohl in Partei X) ist nett, also wähl ich ihn mal mit der Erststimme; meine Zweitstimme kriegt Lieblingspartei Z"
können damit gründlich in die Hose gehen.


Noch eine Lernerfahrung und Update:
Wenn man die Passage "der gemäß § 20 Abs. 3 oder von einer Partei, für die in dem betreffenden Lande keine Landesliste zugelassen ist" Ernst nimmt, gilt das wohl nur, soweit der Erstkandidat keiner Partei angehört.

Anmerkung vom 6.9.:
Noch was gelernt: zu Ende lesen und zu Ende denken hilft. § 6 Abs 1 S. 2 betrifft nur den Fall, dass ein Erstimmen-Bewerber ohne Partei (oder mit einer Partei unter 5 %) obsiegt. Ganz obsolet sind die Zweitstimmenspielchen also doch nicht.
2. Überhangmandate:
    § 6 Abs. 5 BWahlgesetz:
    § 6 ...
    (5) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Abs. 1) um die Unterschiedszahl;..." (Quelle: Juris)
Dieses Geschehen ("Überhangmandat") kommt regelmäßig vor. Eine Partei erhält mehr Erststimmen-Mandate, als ihr nach den Verhältnissen der Zweitstimmen zustehen. Diese Direktmandate darf sie gem. § 6 Abs. 5 BWahlG behalten.

Was passiert nun, wenn der Inhaber eines solchen Überhangmandats aus dem Bundestag ausscheidet (stirbt, sein Mandat niederlegt etc.)? Dafür gibt es offenbar keine gesetzliche Regelung, aber das Bundesverfassungsgericht hat es am 26.2.1998 gerichtet:
    Leitsätze:
    1. Ordnet das Wahlgesetz für die Nachfolge ausgeschiedener Abgeordneter keine Ersatzwahl an, sondern läßt es Ersatzleute eintreten, so sind die Voraussetzungen einer Wahl nur gewahrt, wenn die Ersatzleute schon am Wahltag mitgewählt worden sind.
    2. Nach § 48 Abs. 1 Bundeswahlgesetz werden die Ersatzleute für parteiangehörige Wahlkreisabgeordnete ebenso wie für gewählte Bewerber der Landesliste ausschließlich mit den für die Landesliste abgegebenen Zweitstimmen gewählt.
    3. a) Ersatzleute hält die Landesliste nur im Rahmen der Abgeordnetenzahl bereit, die aufgrund des Zweitstimmenergebnisses für die Landesliste ermittelt worden ist. LS 3a
    b) ... "(Quelle für diese Leitsätze: www.wahlrecht.de; im Original www.bundesverfassungsgericht.de)
Für die Inhaber eines Überhangmandats gibt es also keine Nachrücker, weil hierfür keine Nachrücker gewählt wurden.

Hier liegt neben der verloren Landtagswahl in NRW ein weiterer Schmerzpunkt für Schröder und Co: SPD und Grüne hatten 2002 die Wahl sehr knapp gewonnen. In Zahlen:
Im Jahr 2002 nach der Wahl gab es 603 Abgeordnete, eine absolute Mehrheit erforderte also 302 Stimmen.
    Regierung 306 Sitze = SPD 251 + Grüne 55
    Nicht-Regierung: 297 Sitze = 2 PDS + 248 CDU + 47 PDS
Grafi der STadt Bremen
    "... Bei den Wahlen von 2002 gab es fünf Überhangmandate, vier für die SPD, eines für die CDU. Pikanterweise beruhte die „Kanzlermehrheit” des Bundeskanzlers Schröder - sie ist aufzubieten bei der Wahl des Bundeskanzlers, aber auch bei der Überstimmung von Einsprüchen des Bundesrates gegen Gesetze - auf ebendiesen Überhangmandaten. ..."(Quelle:faz.net)
Inzwischen ist ein Überhangmandatsträger der SPD, Frau Hartnagel (SPD), verstorben. Das Parlament umfasst damit nur noch 602 Abgeordnete, eine absolute Mehrheit der Stimmen erfordert aber immer noch 302 Abgeordnete. (301 ist die Hälfte, aber eben gerade nicht mehr als die Hälfte von 602).

Der Kanzler verfügt zur Zeit damit nur noch über eine Mehrheit von 3 Stimmen. Das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 26.2.1988 zu den Überhangmandaten sorgt dafür, dass die Mehrheit im Parlament von dem Überleben von 3 Abgeordneten abhängig ist ...
3. zur Entscheidung über die Vertrauensfrage:
Das Bundesverfassungsgericht hat 1998 zwar ausdrücklich festgestellt, dass es für Überhangmandatsträger, die ausscheiden, keine Nachrücker gibt. Allerdings drückte das Gericht im konkreten Fall ein Auge zu. Der Bundestag hatte seit knapp 50 Jahren immer wieder Nachrücker zugelassen. Deshalb durfte auch der in dem den Streit auslösenden Verfahren vom Bundestag bestimmte Nachrücker tatsächlich nachrücken, obwohl er eigentlich gar nicht gewählt war ...

Varzil glaubt: so ähnlich wird das Gericht auch bei der Vertrauensfrage am Donnerstag oder Freitag entscheiden (/*Kaffeesatzleserei Start*/):
    1. Die Vertrauensfrage ist verfassungswidrig gestellt worden.
    2. Weil es aber der Bundeskanzler und der Bundespräsident sind, die das gemacht haben, lassen wir es ihnen noch mal durchgehen ...(/*Kaffeesatzleserei Ende*/)*

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