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"In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG. ..."Gut so.
(Quelle: Bundesverfassungsgericht Nr 156 des Beschlusses vom 11.03.2008)
"Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist im Übrigen nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen ermöglicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben. Die stichprobenhafte Durchführung einer solchen Maßnahme kann gegebenenfalls zu Eingriffen von lediglich geringerer Intensität zulässig sein."Hier war zunächst einmal bemerkenswert, dass dem Gesetzgeber nicht die Idee gekommen war, den Zweck der Kennzeichenerfassung ordentlich zu definieren - obwohl die Bedenken ("Bewegungsprofile") eigentlich naheliegend waren.
(Quelle: Bundesverfassungsgericht Leitsatz 4 des Urteils vom 11.3.2008)
"...Die Norm verfolgt schon kein Regelungsziel, das in sich widerspruchsfrei und mit der tatbestandlichen Fassung vereinbar wäre ..."Sein abweichendes Votum ist einfach lesenswert. Allein wie er die Sentenz des Gerichts von der
(Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.02.2008)
„Zusammenfassung nachvollziehbarer Strafzwecke vor dem Hintergrund einer kulturhistorisch begründeten, nach wie vor wirkkräftigen gesellschaftlichen Überzeugung von der Strafwürdigkeit des Inzests, wie sie auch im internationalen Recht festzustellen ist" (Quelle: aaO Randnummer 81 )auf ein "das war schon immer so" reduziert und damit als schlichtes Geblubber entlarvt, ist eigentlich einen eigenen Blog-Eintrag wert.
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