Mittwoch, 27. Februar 2008
Nichtiges
Wichtiges: Das Bundesverfassungsgericht hat Bestimmungen des nordrheinwestfälischen Verfassungschutzgesetzes zur Online-Durchsuchung für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt.

Gut so.
"§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt ("Online-Durchsuchung"), verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und ist nichtig. Die Vorschrift wahrt insbesondere nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen.
(Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 27.2.2008)
Noch einmal: Das muss man nicht weiter kommentieren - das kann man einfach mal so gut finden, auch wenn man das zitierte "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" so nirgends im Grundgesetz finden wird. Das ist dann die Rechtsfindung des Bundesverfassungsgerichts.

Unwichtiges:

Phoenix hat die Urteilsverkündung übertragen.

Dabei sieht man einige Prozessvertreter eifrig mitschreiben, obwohl die oben genannte Pressemitteilung schon im Netz steht und die Urteilsbegründung [edit 12:30 Uhr: demnächst] jetzt wohl auch online verfügbar sein wird ist. Nun ja, mitschreiben kann man ja mal - zumindest hilft es einem, das mündlich Verkündete zu strukturieren.

Warum aber einer der Prozessbeteiligten einen "Schönfelder" (Bild rechts aus der Wikipedia) mit in die Verhandlung geschleppt hat, bleibt unerfindlich. Von den geschätzten 3.000 Gramm der Loseblattsammlung sind vielleicht die ersten 100 Seiten (die mit dem Grundgesetz) in der Verhandlung nützlich. Der Rest ist Zivilrecht (BGB etc.), also ca. 95 % unnützer Ballast.

Nachtrag bzw. Update:
Obiges schrieb der Autor in dem festen Vertrauen darauf, dass das, was er während Studium und Referendariat - im letzten Jahrtausend - erfahren hat, noch immer gültig ist. Ist es aber nicht - richtig nichtig ist es. Denn wenn man den Artikel zum Schönfelder in der Wikipedia nachliest, erfährt man, dass das Grundgesetz in den neueren Auflagen des Schönfelders gar nicht mehr enthalten, sondern in einen Ergänzungsband ausgelagert worden ist ... Das spricht für 100 % unnützer Ballast (oder für eine alte Auflage des Schönfelders).

Immerhin nett, dass Phoenix bzw. das ZDF das so einblenden: erst die Nahaufnahme des Schönfelders, dann das Herauszoomen, bis man auch die schlauen Köpfe sieht, die da Eulen nach Athen Schönfelder nach Karlsruhe tragen...

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