Donnerstag, 23. März 2006
französische und deutsche Privatkopie
In Frankreich verabschiedet die Nationalversammlung am 21.3.2006 ein Gesetz zum Kopierschutz:
    "...Mit der Endfassung sollen mit dem Gesetz erstmals auch in Frankreich Systeme zum digitalen Rechtekontrollmanagement (DRM) rechtlich abgesichert und ihre Umgehung strafbar werden. Die Möglichkeiten zur Erstellung von Privatkopien oder andere Einschränkungen des Verwertungsrechts etwa zu Gunsten von Behinderten müssen bei digitalen Medien künftig hinter den technischen Schutzmaßnahmen zunächst zurückstehen.

    Die Novelle enthält aber auch eine relativ weite Interoperabilitätsklausel: Danach müssen die technischen Ausrüster von Kopierschutzmechanismen im Bedarfsfall alle technischen Informationen herausgeben, die für das nahtlose Zusammenspiel verschiedener Systeme und Abspielgeräte erforderlich sind. Damit soll ausdrücklich die Dekompilation von DRM-Software ermöglicht werden.
    (Quelle: heise online vom 22.03.2006)
Apple hat deswegen schon Bauchschmerzen bekommen und überlegt, sich aus dem französischen online-Verkauf von Musik zurückzuziehen (lies mehr bei heise online vom 22.03.2006).

Anders die Situation in Deutschland. In Deutschland beschließt die Bundesregierung am 22.03.2006, das heißt einen Tag nach dem Beschluss der französischen Nationalversammlung, einen urheberrechtlichen Gesetzesentwurf (pdf-Dokument, 82 Seiten, 650kB) und erläutert dazu u.a.:
    "...
    2. Kopierschutz setzt der Privatkopie Grenzen
    Seit dem „Ersten Korb“ sind der Privatkopie durch technische Schutzmaßnahmen Grenzen gesetzt. Es gilt: „Kopierschutz-Knacken ist verboten!“ Diese Regelung ist durch EU-Recht zwingend vorgegeben. Bei dieser Regelung bleibt es: Es gibt keine Durchsetzung der Privatkopie gegen Kopierschutz. Denn: Die Rechtsinhaber können sich durch technische Maßnahmen selbst schützen, und der Gesetzgeber darf ihnen diesen Selbstschutz nicht aus der Hand schlagen. Es gibt kein „Recht auf Privatkopie“ zu Lasten des Rechtsinhabers. Dies lässt sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten: Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten.
    (Quelle: Pressemitteilung des BMJ)
Also:
Frankreich setzt auf ein firmenübergreifendes Rechtemanagement und will damit offenbar dem Endnutzer den Umgang mit digitalen Rechten erleichtern.
Deutschland kriminalisiert hingegen das Entschlüsseln (Dekompilieren) der digitalen Rechte.

Und beide berufen sich auf zwingende Vorgaben der EU, nämlich die
    Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
    Amtsblatt Nr. L 167 vom 22/06/2001 S. 0010 - 0019
    (Link EU-Dokumenten-Server)
Schon erstaunlich, wie unterschiedlich Franzosen und Deutsche mit derselben Richtlinie umgehen.

Beide haben in gewisser Weise das Recht auf ihrer Seite, die Deutschen beziehen sich auf die Regelung der Privatkopie und des Verschlüsselungsschutzes:
    "...
    Artikel 5
    Ausnahmen und Beschränkungen
    (1) ...
    (2) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:
    a) in Bezug auf Vervielfältigungen auf Papier ....;
    b) in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden;
    ...

    Artikel 6
    Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen
    (1) Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt.

    (Quelle Richtlinie 2001/29/EG)
Die Franzosen regeln die Details, wie die technischen Schutzvorkehrungen auszusehen haben, die Deutschen schützen die von den Firmen entwickelten Schutzvorkehrungen. Beides erscheint zulässig, widerspricht sich aber im Ergebnis.

Nota bene:
Nach der EU-Richtlinie gibt es kein originäres EU-Recht auf eine Privatkopie, aber die Mitgliedsstaaten können ein solches Recht schaffen. Diesen Umstand unterschlägt das Bundesjustizministerium in der oben zitierten Pressemitteilung ganz locker eben mal, obwohl er vielleicht doch nicht ganz unwichtig wäre.

Varzil erinnert sich an regelmäßig stattfindende deutsch-französische Gespräche, sogar an eine gemeinsame Kabinettssitzung. Was mögen die da beraten? Ob die die Richtlinie und das, was sie da jeweils beraten, überhaupt verstehen?

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Mittwoch, 22. März 2006
Sturm downunder
Nur damit die Gleichwertigkeit stimmt: Katastrophale Wirbelstürme gibt es auch außerhalb der Karibik und der USA:
    "Northern Queensland, Australia (see map), which was battered by Cyclone Larry on Monday morning, is bracing for more wild weather later in the week.

    A second tropical cyclone, Wati, has reached Category Two status and is slowly approaching the continent's northeastern coast.

    (Quelle: National Geographic)
Larry hat keinen Sturm in den Medien ausgelöst hat. Vielleicht geht dann auch den zuständigen Weltenlenkern leichter das Licht auf, dass irgendetwas mit dem Wetter nicht mehr stimmt...

Varzil hingegen bemerkt, dass auf der Südhalbkugel Wirbelstürme tatsächlich anders herum drehen als auf der Nordhalbkugel. Man vergleiche nur das Bild der NASA von Katrina in "nah am Wasser gebaut" (= Bild rechts) mit dem Bild oben.

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Über transrapide Schnelligkeit
Jeder halbwegs technikinteressierte Junge in den 60er Jahren des vergangenen Jahrtausends hat mit großen Augen verfolgt, wenn in den damaligen Zeitschriften die "Magnetschwebebahn" als DAS Verkehrsmittel der Zukunft angepriesen wurde.

Zur Geschichte:
    Die Entwicklung der Magnetschwebebahn wurde 1922 von Hermann Kemper begonnen, der sich mit Techniken elektromagnetischer Schwebebahnen beschäftigte. Für das elektromagnetische Schweben von Fahrzeugen erhielt Hermann Kemper am 14. August 1934 das deutsche Reichspatent 643316 zugesprochen. Es war zunächst eine Versuchsbahn für höchste Geschwindigkeiten im Gespräch; dieses wurde jedoch auf Grund des 2. Weltkrieges nicht weiterverfolgt. 1973 nahmen der Physiker Götz Heidelberg und Professor Herbert Weh von der Technischen Universität Braunschweig die Entwicklung wieder auf.
    • 1971 - am 11. Oktober demonstriert die Firma MBB in München-Allach das Versuchsfahrzeug Transrapid 2.
    • 1979 präsentierte die Internationale Verkehrsausstellung (IVA) in Hamburg die weltweit erste für Personenverkehr zugelassene Magnetbahn (Transrapid 05).
    • Ab 1983 wurde in Berlin eine 1,6 km lange Magnetschwebebahn für den Nahverkehr gebaut, die so genannte M-Bahn. Ihre Trasse wurde aber im Rahmen der Wiedervereinigung für den U-Bahn-Wiederaufbau benötigt und ihre Weiterentwicklung 1992 eingestellt.
    • 1984 wurde der erste Bauabschnitt der Transrapid-Versuchsanlage im Emsland in Betrieb genommen.
    ...
    (Quelle: Wikipedia)
Seit jener Zeit
    (1984 wechselte der Autor endgültig aus dem Stadium der Ausbildung in das Lager der Berufstätigen)
wartet die Magnetschwebebahn darauf, von der Theorie in die Praxis zu wechseln.

Ein erster Anlauf in Richtung Praxis gelang 2003 in Shanghai (China).

In Deutschland wurde nach der Wende zunächst eine Strecke "Berlin-Hamburg", dann eine Ruhrgebietsschwebebahn und parallel dazu eine zum Münchener Flughafen geplant (und bis auf letztere auch wieder fallengelassen).

Und auch für die Bayern-Strecke sieht es nicht gut aus. Während die "Sozis" in NRW ziemlich zügig erkannten, dass die Sache sich trotz der Bundesfördermittel nicht lohnt, brauchte man in Bayern dazu etwas länger. Immerhin hat die Stadt München jetzt angefangen zu rechnen:
    "...
    Die Stadt München lässt derzeit die Möglichkeit einer Express-S-Bahn zum Flughafen prüfen. Der Münchner Oberbürgermeister Christian Ude (SPD) stellte dazu am Dienstag erste Ergebnisse einer Experten-Untersuchung vor.

    Demnach könnte die Bahn auf der eigentlich für auch für die Transrapid-Trasse vorgesehenen Strecke fahren. Die Fahrzeit beziffern die Experten auf 25 Minuten - nur etwa halb so lang wie mit der bestehenden Verbindung. Der Transrapid soll nach Angaben des Betreiber-Konsortiums für die gleiche Strecke zehn Minuten brauchen.
    ...
    S-Bahn kostet die Hälfte
    Die Kosten eines solchen Projekts werden mit 860 Millionen Euro angegeben – wobei dafür notwendige und bereits geplante Projekte im Münchener Nahverkehr nicht berücksichtigt wurden. Der Transrapid würde für die gleiche Strecke 1,6 Milliarden Euro kosten.
    ...
    (Quelle: netzeitung)
Das ist die klassische fiskalische Argumentation: es geht auch billiger - auch im Siemens-Mutterland Bayern gibt es offenbar Menschen, die die Grundrechenarten beherrschen. Wer will schon für eine Fahrtmöglichkeit, die statt 25 Minuten nur 10 Minuten dauert, 800 Millionen Euro ausgeben.

Was aus dem kleine-Jungen-Traum "Magnetschwebebahn" werden wird? Das Tempo der Entscheidungsprozesse lässt vermuten, dass der Traum ausgeträumt ist - zumindest in so dicht besiedelten Gebieten wie Deutschland mit funktionierender Infrastruktur.

Varzil glaubt, dass angesichts der aktuellen Flugpreise auf der einen und der Leistungsfähigkeit der Eisenbahn auf der anderen Seite die Magnetschwebebahn auf Dauer keine Chance haben wird.

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Montag, 20. März 2006
Kartoffelsorten-Recht
Nichts Böses ahnend liest man im Rahmen der (wenigen) kinderwochenendlichen "Ruhe"-Momente in einem Prospekt des Warenversenders Manufactum:
    Unerwünschte Kartoffelsorten. Nur für die Vitrine
    Zur Aussaat und Vermehrung bieten wir Ihnen diese seltenen Knollen nicht an (denn dann wären sie Pflanzgut, was sie aber nicht sein dürfen), zur Verspeisung bieten wir sie Ihnen auch nicht an (denn dann wären sie Speisekartoffeln, was sie aber infolge mangelnder Sortenreinheit und uneinheitlicher Kocheigenschaften auch nicht sein dürfen).

    Lassen Sie sie daher weder in einen Kochtopf noch in ein gut vorbereitetes Kartoffelbeet fallen – letzteres vor allem dann nicht, wenn Sie sie einige Wochen vor dem Legen zwischen den Augen geteilt haben sollten, denn dann wachsen noch viel mehr daraus, und das darf nicht geschehen.
    (Quelle: Manufactum)
Offenkundig werden Kartoffeln angeboten. Allerdings weder Saatkartoffeln noch Speisekartoffeln, sondern lediglich Kartoffen zum Ansehen. Spätestens seit dem Streit um "Linda" weiß man, wie kompliziert Kartoffelsortenrecht sein kann.

Manufactum machte früher Reklame für die "guten Dinge". Das hier liest sich fast subversiv: was genau man alles nicht tun darf, damit nicht doch Saatgut entsteht.

Egal, ob Kartoffelsaatgut-Recht nun auf EU-Normen oder auf original deutschem Gesetzgebungsgeist beruht: Es klingt nach Unsinn, wenn man Kartoffeln nur als Anschauungsmaterial verkaufen darf...

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