Montag, 18. Februar 2008
Kennzeichenmissbrauch
Wenn man Sonntag morgens von der Polizei angerufen wird, ist das in der Regel ein schlechtes Omen. So auch gestern.

Geistlose Gesellen hatten das Fenster auf der Fahrerseite eingeschlagen und das mobile Navi geklaut. Aufmerksamen Spaziergängern war das Krümelglas auf der Straße aufgefallen, einer hatte die Polizei informiert.

So weit so schlecht.

Während der ca. 60 Minuten, die der Autor auf der Wache zubrachte, damit der Diensthabende die Anzeige aufnehmen konnte, kam ein weiterer Zivilist herein und gab ein Kfz-Kennzeichen ab. Dabei erfuhr der Autor, dass irgendwelche Ungeister an parkenden Autos in der Bonner Altstadt die Kfz-Kennzeichen vertauscht hatte.

Eine Diskussion darüber, was das eigentlich sei, erwies sich (wie fast jede Diskussion mit "der" Polizei) als wenig hilfreich. Der Polizist war davon überzeugt, dass es sich um Diebstahl handelt. Dabei dürfte es - auch für einen Polizisten - offensichtlich sein, dass der Kennzeichenvertauscher keinerlei Zueignungsabsicht hinsichtlich der demontierten Kennzeichen hat. Damit scheidet Diebstahl also aus.

Zuhause angekommen hilft einem juris zu der Erkenntnis, dass es so etwas wie § 22 StVG gibt:
§ 22 Kennzeichenmissbrauch
(1) Wer in rechtswidriger Absicht
  1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
  2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
  3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.
(Quelle: Juris zu § 22 Straßenverkehrsgesetz)
Aha, wieder was gelernt: "Kennzeichenmissbrauch"!

Wäre ja auch zu schön, wenn Schabernack im Straßenverkehr mal nicht strafbewehrt wäre ... jetzt müsste man nur noch wissen, wer der Schabernack ist, und schon könnte die Justiz wieder losschlagen.

... comment ...bereits 2104 x gelesen

 
Oje,
das war unser Abischerz damals, an Lehrerautos auf dem Schulparkplatz die Kennzeichen zu vertauschen. Da standen wir ja mit mindestens einem Bein im Knast.

Ich hoffe, das ist verjährt inzwischen...

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Damals
Abischerz damals
Das klingt sehr nach Verjährung...
§ 78 Verjährungsfrist
(1) ....
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
  1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
  3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
  4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
  5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
(Quelle: Strafgesetzbuch § 78)
Verjährt also nach drei Jahren...

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