Donnerstag, 19. Oktober 2006
Berlin bleibt Berlin
varzil, 15:53h
Das war wohl nichts. Berlin muss andere Wege finden, um seine Schulden loszuwerden. Die Schulden belaufen sich auf rund 60 Milliarden €. Der Berliner Tagesspiegel hat dazu eine anschauliche Grafik veröffentlicht:
60 Milliarden mit der Tendenz "steigend": Das Bundesverfassungsgericht hat jedenfalls die Klage Berlins gegen den Bund auf zusätzliche Finanzhilfen abgewiesen:
Die Leitsätze des Urteils klingen da ja noch verhältnismäßig verbindlich:
Varzil bedauert hingegen die Entscheidung:
er fände das Leben viel leichter, wenn er einfach Schulden machen und dann beim Bundesverfassungsgericht den Bund (oder die Eltern oder die Kinder oder den Arbeitgeber) auf Bezahlung der Schulden verklagen könnte. ...
60 Milliarden mit der Tendenz "steigend": Das Bundesverfassungsgericht hat jedenfalls die Klage Berlins gegen den Bund auf zusätzliche Finanzhilfen abgewiesen:
- "Die Verfassungsrichter sehen laut Hassemer kein Einnahme-, sondern vielmehr ein Ausgabenproblem: Der Vergleich mit Hamburg zeige, dass die Hansestadt vor allem für Hochschulen, Wissenschaft und Kultur weit weniger ausgebe als Berlin. Die Bemühungen um eine Konsolidierung des Hauptstadt- Haushalts hätten in den vergangenen zehn Jahren wenig gefruchtet - trotz guter bis überdurchschnittlicher Einnahmen, urteilten die Richter. ..."
(Quelle: Netzeitung)
Die Leitsätze des Urteils klingen da ja noch verhältnismäßig verbindlich:
- "...
2.Sanierungspflichten des Bundes und korrespondierende Ansprüche eines Not leidenden Landes erweisen sich nach Zweck und Systematik des Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG als Fremdkörper innerhalb des geltenden bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Sanierung eines Not leidenden Landeshaushalts unterliegen einem strengen Ultima-Ratio-Prinzip.
a) Sanierungshilfen sind nur dann verfassungsrechtlich zulässig und geboten, wenn die Haushaltsnotlage eines Landes relativ - im Verhältnis zu den übrigen Ländern - als extrem zu werten ist, und absolut - nach dem Maßstab der dem Land ver fassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben - ein so extremes Ausmaß erreicht hat, dass ein bundesstaatlicher Notstand eingetreten ist.
b) Ein bundesstaatlicher Notstand im Sinne einer nicht ohne fremde Hilfe abzuwehrenden Existenzbedrohung des Landes als verfassungsgerecht handlungsfähigen Trägers staatlicher Aufgaben setzt voraus, dass das Land alle ihm verfügbaren Möglichkeiten der Abhilfe erschöpft hat, so dass sich eine Bundeshilfe als einzig verbliebener Ausweg darstellt.
(Quelle: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.10.2006)
- "...In der Urteilsverkündung zitierte Hassemer den Berliner Slogan "Arm, aber sexy". Dieser Satz sei von Verfassung wegen nicht zu beanstanden. Zudem sei Berlin vielleicht deshalb sexy, weil es doch nicht so arm sei. ..."
(Quelle: Spiegel online)
Varzil bedauert hingegen die Entscheidung:
er fände das Leben viel leichter, wenn er einfach Schulden machen und dann beim Bundesverfassungsgericht den Bund (oder die Eltern oder die Kinder oder den Arbeitgeber) auf Bezahlung der Schulden verklagen könnte. ...
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