Mittwoch, 21. Februar 2007
Begleitetes Fahren - nicht im Ausland?
Die Nachgeborenen haben ja ziemlich oft das Nachsehen: die Erstgeborenen sind einfach älter und können daher auch immer als Erste ihre (Guten oder sclechten) Erfarhungen machen.

Gelegentlich aber ist auch schon mal die Zweitälteste Vorreiter, nämlich nach einer Gesetzesänderung.

Seit etwa 18 Monaten gibt es in NRW die Möglichkeit, die Führerscheinprüfung schon mit 17 abzulegen.
"Mit dem Ziel, die Unfallzahlen bei Fahranfängern im Alter von 18 bis 24 Jahren zu senken, hat die Landesregierung heute (13.9.) den Modellversuch „Begleitetes Fahren ab 17“ beschlossen. „Junge Autofahrer bauen acht Mal häufiger einen Unfall als erfahrene Verkehrsteilnehmer“, begründete NRW-Verkehrsminister Oliver Wittke nach der heutigen Kabinettsitzung in Düsseldorf das Vorhaben.
(Quelle: Pressemitteilung der Landesregierung NRW vom 13.9.2005)

Das hat die Zweitälteste auch gemacht.

Seit gestern hat sie ein Papier, das so ähnlich aussieht wie Fahrtipps.de (das Bild da ist in einer Flash-Anwendung enthalten und lässt sich nicht verlinken). Die rechtliche Beschreibung findet sich in Anlage 8a zur Fahrerlaubnisverordnung.

Was den neugierigen Vater verwundert: der Text ist einfach so lesbar; man versteht, was gemeint ist, vorausgesetzt, man akzeptiert, dass die eigene Führerscheinklasse 3 jetzt "B" heißt.

Allerdings ist der Text nur auf Deutsch. Und die Zweitälteste weiß auf Befragen auch nicht, ob die Fahrerlaubnis etwa nur auf Deutschland beschränkt ist.

Während die ansonsten ganz informative Seite Fahrtipps.de sich zu dieser doch nicht ganz unwichtigen Frage (Belgien und Holland sind gerade mal eine Autostunde weit weg) schweigt, hilft ein Blick ins Gesetz hilft weiter:

Zunächst die Basis: das Straßenverkehrsgesetz
§ 6e Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, ...die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
...
5.
die Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung, die abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 ausschließlich im Inland längstens bis drei Monate nach Erreichen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum Nachweis der Fahrberechtigung dient ...
(Quelle: Juris §6e StVG; Hervorhebung vom Autor)

Die nächste Quelle, die auf dem Fundament aufbaut, ist die "Fahrerlaubnisverordnung" (FeV):

10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
§ 48a Voraussetzungen
...
(3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8a auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient.
(Quelle: Juris §48a FeV; Hervorhebung vom Autor)

Wie man seine Fahrerlaubnis im Ausland nachweist, steht da nicht. Das sieht also ziemlich schlecht aus für den Trip mal eben über die Grenze.

Denn wenn man dort seine Fahrerlaubnis nicht nachweisen kann, sieht das im Zweifel für den dortigen Polizisten so aus, als ob man keine Fahrerlaubnis hat.

Es wäre sicherlich sinnvoll und nett ("Dulce et decorum est..."), den immerhin noch nicht volljährigen Kindern, aber auch den diese begleitenden Eltern einen Hinweis auf die Begrenzung "nur im Inland" zu geben.

Wer googelt, hat natürlich mehr vom Leben und stößt z.B. auf ein Faltblatt der Verkehrswacht NRW, das beispielsweise den bemerkenswerten Satz enthält:
Da die Prüfungsbescheinigung nur in Deutschland gilt, darf hiervon im Ausland kein Gebrauch gemacht werden.(Quelle: Verkehrswacht NRW)

Varzil weiß, dass die Kinder immer wieder googeln, wenn sie was wissen wollen. Ob sie aber auch nach den Grenzen einer erteilten Fahrerlaubnis googeln, darf bezweifelt werden.

... link (0 Kommentare)   ... comment ...bereits 624 x gelesen