Montag, 21. November 2005
Sparkasse, Kinder, Eltern und Personalausweis
Letzte Woche war es in Brühl, hätte aber auch in Neumüster, Neuschwanstein oder Altenkirchen sein können:

Also in Brühl gibt es eine Niederlassung der Kreissparkasse Köln. Für das folgende Schauspiel könnte es wahrscheinlich aber auch jede andere Sparkasse oder Bank sein.

Die Kreissparkasse Köln hatte sich zu Grundschulzeiten ordentlich ins Zeug gelegt und allen Kindern des Autors ein Sparbuch mit damals 5 DM geschenkt.

Nun passiert, was bei vier Kindern schon mal passieren kann: eines dieser Sparbücher ist unauffindbar, es soll gelöscht werden. Ein anderes Kind hat einen Haufen Geld bekommen, den es auf einen Festgeldkonto anlegen möchte.

Nach allerlei Mühe bei der Vorverhandlung zwischen Kind 2 und Kreissparkasse ist klar, dass die Anwesenheit beider Eltern nötig ist. Die Kundenfreundlichkeit der Sparkasse kennt offenbar keine Grenzen und will, wenn sie die Kinder bedient, immer beide Eltern sehen.

Und nicht nur das:
Sie will auch deren Personalausweise sehen.
Und nicht nur das:
Wenn sie nicht beide Personalausweise sieht, will sie auf einmal gar nichts mehr, nicht einmal mehr die Kinder bedienen. Der Autor hat keinen Personalausweis dabei. Also Schluss des ersten Akts. Vorhang fällt, alle Beteiligten fahren wieder in ihre Ausgangsposition zurück.

Pause.

Eine Woche später, die selbe Bank, die selben Eltern, die selben Kinder, das selbe Thema, Unterschied: es gibt einen Personalausweis mehr an Bord. Und der Kundenberater ist großzügig: da die Eltern nicht den gleichen Namen haben, könnte er auch einen Abstammungsnachweis verlangen. Tut er aber nicht - offenbar genügt ihm die Anwesenheit von Eltern und Kindern als Nachweis dafür, dass die Kinder zu den Eltern gehören.

Sparbuch und Festgeldkonto der Kinder lassen sich dank der Existenz von zwei elterlichen Personalausweisen also schnell löschen bzw. einrichten. Wozu ein Personalausweis mehr nicht alles gut ist.

Dann aber geht um das Grundsätzliche. Die (geschiedenen) Eltern möchten sich zukünftig gegenseitig vertreten, so dass ein Elternteil das jeweilige Kind bei dessen Sparkassengeschäften begleitet und in Vollmacht des anderen Elternteils handelt.

§ 1627 BGB fordert die Eltern sogar ausdrücklich auf, sich zu einigen:
    Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. (mehr bei Juris)
Und dass man nicht alles selbst machen muss, sondern dass man auch für jemand anders handeln darf, steht auch im Gesetz, nämlich in § 164 BGB:
    (1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.(mehr bei Juris)
Anders aber die Sparkasse: eine gegenseitige Bevollmächtigung der Eltern für die Sorge der Kinder wollen die Kundenberater nicht akzeptieren. Sie haben sich schlau gemacht und die Rechtsabteilung der Kreissparkasse Köln gefragt, aber die Antwort der Rechtsabteilung nicht verstanden. "Da könnte ja jeder kommen" und "wenn das alle machen" war das einzige, was sie reproduzieren konnten.

Andere getrennt lebende Eltern haben ähnliche Erfahrungen: manche haben es aufgegeben, Sparbücher für die Kinder anzulegen - das sollen die Kinder machen, wenn sie 18 sind.

Oder wie schreibt die Kreissparkasse selbst auf ihrer Seite für die jungen Kunden: Lerneffekt 1:
Die Kinder lernen direkt am Beispiel, wie wichtig es ist, immer einen Personalausweis dabei zu haben.

Lerneffekt 2:
Die Eltern lernen, dass es klüger ist, die Gelder in eigene Verwahrung zu nehmen und bei Volljährigkeit auszuzahlen.

Lerneffekt 3:
Das, was das Gesetz will, und das, was die Kreissparkasse will, muss nicht automatisch übereinstimmen.

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