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"1. Der Gesetzgeber ist im Grundsatz durch Art. 59 HV nicht gehindert, eine allgemeine Beitragspflicht einzuführen. Das Studienbeitragsgesetz unterwirft das Studium in allen Studiengängen an hessischen hochschulen der Grundstudienbeitragspflicht. Diese allgemeine Beitragspflicht ist unter Berücksichtigung des in § 7 HStubeiG verankerten Darlehensanspruchs sowie der in § 8 HStubeiG geregelten Rückzahlungsbedingungen von dem Gesetzesvorbehalt in Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV gedeckt....Das ist ein bisschen umständlich formuliert. Doch dazu gleich. Lesen wir zuerst einmal Art. 59 der hessischen Verfassung:
(Quelle: Staatsgerichtshof Hessen S. 81 des Urteils vom 11.6.2008)
Art: 59Also eigentlich ganz einfach: Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung sagt, dass Schulen und Hochschulen grundsätzlich unentgeltlich sind. Ausnahme: von Schülern bzw. Eltern, die es sich leisten können, kann Schulgeld verlangt werden.
Unterrichtsgeldfreiheit
(1) In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten. Das Gesetz muß vorsehen, daß für begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Es kann anordnen, daß ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.
(2) Der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen ist nur von der Eignung des Schülers abhängig zu machen.
(Quelle: Verfassung von Hessen)
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