Dienstag, 24. Mai 2005
Vertrauensfrage (Art. 68 GG)
Eigentlich ist es einfach, was Art 68 Grundgesetz sagt:
    "(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt. ()...
Man muss die Vertrauensfrage stellen und die Stimmen zählen. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder des Bundestags für den Kanzler, ist der Weg zu Neuwahlen frei. Aus welchen Gründen die Mehrheit der Mitglieder dem Bundeskanzler das Vertrauen versagt, spielt nach dem Wortlaut keine Rolle.

Wie es mit Eltern häufig ist, haben auch die Väter und Mütter eigentlich etwas anderes gemeint, als da in Art 68 GG steht. Gemeint ist in etwa: "Du sollst Dein Volk nicht dauernd mit Wahlen belästigen, sondern die vier Jahre, für die Du gewählt bist, auch arbeiten, d.h. regieren." Klingt doch ganz vernünftig, oder? Staatsrechtler von Arnim hat das jetzt etwas staatsmännischer in einem Spiegel-online-Interview erläutert. So könnte also die Vertrauensfrage verfassungskonform durchgeführt werden.

Das eigentliche Problem (Bundesrat und Bundestag blockieren sich gegenseitig) wird damit aber offensichtlich nicht gelöst.

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