Dienstag, 24. Mai 2005
Vertrauensfrage (Art. 68 GG)
varzil, 12:48h
Eigentlich ist es einfach, was Art 68 Grundgesetz sagt:
Wie es mit Eltern häufig ist, haben auch die Väter und Mütter eigentlich etwas anderes gemeint, als da in Art 68 GG steht. Gemeint ist in etwa: "Du sollst Dein Volk nicht dauernd mit Wahlen belästigen, sondern die vier Jahre, für die Du gewählt bist, auch arbeiten, d.h. regieren." Klingt doch ganz vernünftig, oder? Staatsrechtler von Arnim hat das jetzt etwas staatsmännischer in einem Spiegel-online-Interview erläutert. So könnte also die Vertrauensfrage verfassungskonform durchgeführt werden.
Das eigentliche Problem (Bundesrat und Bundestag blockieren sich gegenseitig) wird damit aber offensichtlich nicht gelöst.
- "(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt. ()...
Wie es mit Eltern häufig ist, haben auch die Väter und Mütter eigentlich etwas anderes gemeint, als da in Art 68 GG steht. Gemeint ist in etwa: "Du sollst Dein Volk nicht dauernd mit Wahlen belästigen, sondern die vier Jahre, für die Du gewählt bist, auch arbeiten, d.h. regieren." Klingt doch ganz vernünftig, oder? Staatsrechtler von Arnim hat das jetzt etwas staatsmännischer in einem Spiegel-online-Interview erläutert. So könnte also die Vertrauensfrage verfassungskonform durchgeführt werden.
Das eigentliche Problem (Bundesrat und Bundestag blockieren sich gegenseitig) wird damit aber offensichtlich nicht gelöst.
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