Dienstag, 12. Juli 2005
Rausch-Erfahrung
Summertime and the living is easy ... Legalize Erdbeereis!
    [Tenor: Die Strafbarkeit der Cannabis-Einfuhr ist nicht verfassungswidrig - Zur Begründung zitiert das Gericht sich zunächst erst einmal gründlich selbst:]
    ... Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehört der Umgang mit Drogen, insbesondere auch das Sichberauschen, aufgrund seiner vielfältigen sozialen Aus- und Wechselwirkungen nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 90, 145 <171>) ...

    Neue Tatsachen, welche diese Einschätzung erschüttern könnten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Eine generelle Ungefährlichkeit des Konsums von Cannabis behauptet er nicht. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Gefahren des Cannabiskonsums mit den Mitteln des Strafrechts zu begegnen, ist weiterhin zu respektieren (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 2004 - 2 BvL 8/02 -, NJW 2004, S. 3620 <3621>). Dies schließt das grundsätzliche Verbot einer Selbstmedikation durch Cannabisprodukte ein. Auch insoweit liegt ein (noch) ausreichend gerechtfertigtes Verbot vor, ...[hier folgt noch ein Hinweis auf § 3 Abs. 2 BtmG]...

    (Quelle: BVerfG Beschluss vom 30.6.2005 )
Verständlich: Der Gesetzgeber soll über eine Marihuana-Freigabe entscheiden, und nicht das Gericht. Merkwürdig nur, dass das Bundesverfassungsgericht hier ein "(noch) ausreichend gerechtfertigtes" Verbot beschreibt. Was ist eigentlich ein "noch" ausreichend gerechtfertigtes Verbot?

Ob es da unter den studierten Hilfskräften des Gerichts schon ein paar "Kiffer" gibt, die den Mitgliedern der 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichts von ihren Erfahrungen erzählt haben? Oder ob die Verfasser des Beschlusses sogar über Erfahrungen aus 1. Hand verfügen? Ein Bild (von der Homepage des Gerichts) sagt angeblich mehr als tausend Worte ...

Zweiter Senat des Bundesverfassungsgerichts

von links nach rechts:
Dr. Gerhardt; Mellinghoff; Prof. Dr. Osterloh; Prof. Dr. Dr. h.c. Jentsch
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hassemer; Prof. Dr. Broß; Prof. Dr. Dr. Di Fabio; Prof. Dr. Lübbe-Wolff
(fett gedruckt sind die Verfasser des oben zitierten Beschlusses).

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