Freitag, 24. Juni 2005
Flaggenverbrennung
§ 90a StGB (Strafgesetzbuch) ist eindeutig:
    (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ...
      1. ...
      2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft..."
Offenbar hatten die USA ähnliche Regelungen, die aber der Supreme Court für verfassungswidrig hielt, weil das Grundrecht der freien Meinung und Rede diese Form der Meinungsäußerung decke. Nun soll die Verfassung geändert werden, meldet Tagesschau.de.

Und in Deutschland? Wider Erwarten gibt es sogar eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die besagt:
    1. Die Freiheit der Kunst findet ihre Grenzen nicht nur in den Grundrechten Dritter. Sie kann auch mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern in Widerstreit treten.
    2. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt eine Bestrafung nach § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Verunglimpfung der Bundesflagge durch eine künstlerische Darstellung nicht generell aus. (Quelle BVerfG BVerfGE 81, 278, befunden bei Institut für Öffentliches Recht der Uni Bern)
Das gleiche Thema wie in den USA, nur etwas anders gelöst. § 90a StGB führt das ganz normale Dasein einer durchschnittlichen Strafrechtsnorm, die nämlich im wesentlichen unbeachtet bleibt. Gut so.

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