Freitag, 24. Juni 2005
Flaggenverbrennung
varzil, 13:41h
§ 90a StGB (Strafgesetzbuch) ist eindeutig:
Und in Deutschland? Wider Erwarten gibt es sogar eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die besagt:
- (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ...
- 1. ...
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
Und in Deutschland? Wider Erwarten gibt es sogar eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die besagt:
- 1. Die Freiheit der Kunst findet ihre Grenzen nicht nur in den Grundrechten Dritter. Sie kann auch mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern in Widerstreit treten.
2. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schließt eine Bestrafung nach § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Verunglimpfung der Bundesflagge durch eine künstlerische Darstellung nicht generell aus. (Quelle BVerfG BVerfGE 81, 278, befunden bei Institut für Öffentliches Recht der Uni Bern)
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derkonrado,
Montag, 27. Juni 2005, 13:55
Don´t worry, unsere Flagge haelt die Hitze aus !
Haelt sie oder haelt sie nicht ?
http://www.suntimes.com/output/steyn/cst-edt-steyn26.html
Konrad weiss es selber nicht
http://www.suntimes.com/output/steyn/cst-edt-steyn26.html
Konrad weiss es selber nicht
... link
varzil,
Dienstag, 28. Juni 2005, 18:05
Die Argumentation "das Verbrennen der Flagge muss eine Demokratie aushalten" hat schon was für sich.
"Das muss das Boot abkönnen!"
"Das muss das Boot abkönnen!"
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