Dienstag, 9. August 2005
Vergewaltigung
Einem Herrn Türk (wer ist eigentlich der "TV-Moderator Türk"?) wird eine Vergewaltigung vorgeworfen.

Wer mehr darüber liest oder gelesen hat, weiß, dass es um "Oralverkehr" geht.

Und wer vor etlichen Jahren Jura studiert hat, weiß noch, dass "Vergewaltigung" einen Beischlaf voraussetzt, Oralverkehr also als Tathandlung für eine Vergewaltigung nicht in Betracht kommen sollte. Irrt hier also der Gerichtsreporter oder gar der Staatsanwalt?

"Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung". § 177 Strafgesetzbuch i.d.F. vom 13.11.1998 steht bei Juris, der Blick ist also ganz einfach:
    § 177 StGB
    1) Wer eine andere Person
      1. mit Gewalt,
      2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
      3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
    nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

    1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

    2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

    (3) - (5) ...
Fazit also: Vergewaltigung geht auch ohne Beischlaf, Oralverkehr reicht, die recht detailverliebte Rechtsprechung von Reichs- und Bundesgerichtshof zur Frage, was eigentlich "Beischlaf" ist, ist also Makulatur.

So weit so gut. Der Autor hat was dazu gelernt, Gerichtsreporter und Staatsanwalt ziehen zu Recht eine Vergewaltigung in Betracht.

Die Sentenz "ein Blick ins Gesetz ..." ist offenkundig zeitlos, Strafgesetze sind es definitiv nicht.

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